Auf die Begründung der Vorinstanz wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Beklagte (im Nachfolgenden Beklagter oder Berufungskläger genannt) gegen die Verfügung vom 12. Juni 2013 Berufung eventuell Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: "1.Die Verfügung des BG Liestal, datierend vom 12.6.2013, sei aufzuheben und in Gutheissung der Beschwerde das Verfahren 140 12 1062 durch Nichteintretensentscheid zu erledigen.