Er führte aus, sowohl die Massnahme wie auch der Hauptprozess seien ohne entsprechende aktive Sachlegitimation eingeleitet worden. Die aktive Sachlegitimation sei nach neuem Prozessrecht prozessvernichtende Prozessvoraussetzung mit der Konsequenz, dass die Prosekutionsklage an einem nicht heilbaren Eintretensfehler leide. Der Bezirksgerichtspräsident wies mit Verfügung vom 12. Juni 2013 die Verfahrensanträge des Beklagten ab und setzte ihm Frist zur Einreichung der Klageantwort. Auf die Begründung der Vorinstanz wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.