Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 22. Februar 2013 unter anderem, es sei der Prozess auf die Frage zu beschränken, ob sich der Beklagte auf die Klage materiell einzulassen habe. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2013 beantragte der Beklagte unter anderem sodann, die im Verfahren Nr. 170 11 1091 verfügte Massnahme sei sofort aufzuheben und das Verfahren Nr. 140 12 1062 sei durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. Er führte aus, sowohl die Massnahme wie auch der Hauptprozess seien ohne entsprechende aktive Sachlegitimation eingeleitet worden.