{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-166_2013-09-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03f9109e-aa7a-44dd-bd1d-352c20f59b1a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433662", "Checksum": "c0ca0378e5332425b2abf4ba296e4cc1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-166_2013-09-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=62f5561a-ee85-4eef-96bc-08e960d656aa", "Checksum": "3dfca04e993cc84479276644fc52c576"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["400 13 166", "400 2013 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:06:05", "Checksum": "4f781b7241509ddb967ba306ceebe9bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nebenfalls nicht ersichtlich, zumal über die Prozessvoraussetzungen und die Aktivlegitimation\nvom Bezirksgericht noch zu urteilen ist und der entsprechende Entscheid dannzumal angefochten werden kann. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, weshalb dem Berufungskläger\nnicht zumutbar sein sollte, den Endentscheid in der Sache abzuwarten. Mangels Drohens eines\nnicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils wäre auch auf eine Beschwerde nicht einzutreten.\nDer Beschwerde wäre überdies auch materiell kein Erfolg beschieden. Sowohl bei der Beschränkung des Prozesses auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren nach Art. 125\nlit. a ZPO wie auch bei Art. 237 ZPO betreffend Zwischenentscheid handelt es sich um Kann-\nBestimmungen. Es steht daher im Ermessen des Gerichts, ob es den Prozess beschränken und\neinen Zwischenentscheid fällen will. Der Berufungskläger hat nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem es den Prozess nicht beschränkt und folglich auch\nkeinen Zwischenentscheid zur Frage des Eintretens oder der Aktivlegitimation gefällt hat.\n6. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie\nder Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu entscheiden. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Berufungskläger unterliegt. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Prozesskosten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von\n§ 9 Abs. 2 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS\n170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 1'200.00 festzulegen. Der Berufungskläger hat dem\nBerufungsbeklagten sodann eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Berechnung des Honorars hat nach dem Zeitaufwand zu erfolgen (§ 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die\nAnwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003; SGS 178.112). Der Rechtsvertreter des\nBerufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht. In Anwendung von § 18 Abs. 1 TO wird\ndie Parteientschädigung vom Gericht nach Ermessen festgesetzt. Die Beschwerdeantwort war\nzwar nicht sehr lange, jedoch war die Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2013 insgesamt\n24 Seiten umfassend und musste vorab studiert werden, was einen gewissen Zeitaufwand erfordert. Das Kantonsgericht erachtet einen Aufwand für den Rechtsanwalt Dr. Dieter Völlmin\nvon insgesamt 6 Stunden à CHF 250.00 als angemessen. Die Auslagen werden auf CHF 30.00\ngeschätzt. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung\nvon CHF 1'652.40 (6 x CHF 250.-- = CHF 1'500.-- zuzüglich CHF 30.-- Auslagen sowie 8%\nMWST auf CHF 1'530.-- ausmachend CHF 122.40) zu bezahlen.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.\n2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n3. Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung\nZivilrecht, in der Höhe von CHF 1'200.00 wird dem Berufungskläger auferlegt.\nDer Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'652.40 (inkl. Spesen von CHF 30.00 und CHF 122.40\nMWST) zu bezahlen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n\nChristine Baltzer-Bader Karin Arber\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}