{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-166_2013-09-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03f9109e-aa7a-44dd-bd1d-352c20f59b1a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "c0ca0378e5332425b2abf4ba296e4cc1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-166_2013-09-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=62f5561a-ee85-4eef-96bc-08e960d656aa", "Checksum": "3dfca04e993cc84479276644fc52c576"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 166", "400 2013 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:20", "Checksum": "97c4b54f3a424aa4f7d3b0e4858756a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nträge betreffend Sistierung - welche ebenfalls Verfahrensanträge darstellen und in den Erwägungen abgehandelt werden - bezog und nicht etwa auf Eintretensfragen. Weder aus dem\nDispositiv noch aus den Erwägungen der Verfügung vom 12. Juni 2013 noch im Gesamtzusammenhang geht in irgendeiner Weise hervor, dass über das Eintreten oder Nichteintreten\nbereits entschieden wurde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie sich der Berufungskläger auf\nden Standpunkt stellen kann, es liege ein Zwischenentscheid vor. Da die Verfügung vom\n12. Juni 2013 lediglich eine verfahrensleitende Verfügung betreffend Verfahrensanträgen darstellt - nämlich die Abweisung der Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Fragen oder auf\neinzelne Rechtsbegehren - ist sie nicht mit Berufung anfechtbar. Auf die Berufung ist daher\nnicht einzutreten.\n3.3 Da offensichtlich kein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt vorliegt, ist das Präsidium\ndes Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gestützt auf § 7 Abs. 4 EG ZPO für\nden Nichteintretensentscheid zuständig. Die präsidiale Zuständigkeit für die eventuell erklärte\nBeschwerde ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO.\n4. Es stellt sich die Frage, ob die eingereichte Berufung als Beschwerde entgegengenommen werden kann. Das Kantonsgericht nimmt die Konversion eines Rechtsmittels nicht grosszügig vor, sondern lässt diese nur ausnahmsweise zu. Solche Ausnahmen können etwa bei\nVorliegen einer falschen Rechtsmittelbelehrung bestehen, oder wenn unklar ist, welches\nRechtsmittel einzureichen ist, oder bei lediglich falscher Bezeichnung (siehe die im Internet\npublizieren Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom\n31. Januar 2012 im Verfahren Nr. 410 11 320 und vom 30. April 2013 im Verfahren Nr. 410 13\n58). Wie bereits unter Erwägung Ziffer 3 hiervor ausführlich erläutert, stellt die Verfügung vom\n12. Juni 2013 eindeutig eine verfahrensleitende Verfügung dar, so dass nicht unklar war, welches Rechtsmittel einzureichen ist. Überdies war auch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz korrekt. Somit besteht kein Anlass, die eingereichte Berufung mittels Konversion als Beschwerde zu behandeln.\n5. Selbst wenn die Beschwerde separat eingereicht worden wäre oder die Eingabe vom\n20. Juni 2013 als Beschwerde zu behandeln wäre, könnte auf diese nicht eingetreten werden.\nDie angefochtene prozessleitende Verfügung der Vorinstanz ist nur anfechtbar, wenn durch sie\nein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Hierfür ist der\nRechtsmittelkläger beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist\n(MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern\n2012, Art. 319 N 15). Der Berufungskläger führt diesbezüglich aus, das Kantonsgericht lasse\ntatsächliche Nachteile genügen und zähle dazu auch den Umstand, dass die angefochtene Verfügung eine Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens zur Folge habe. Wenn die Verfügung durch das Kantonsgericht nicht bestätigt würde, ende das Verfahren 140 12 1062 vorzeitig, ohne langwieriges Behauptungs- und Urteilsverfahren. Der Beklagte habe daher ein Interesse, dass der vorliegende Hauptprozess vorzeitig beendet werde. Der Berufungskläger hat\nnicht ausgeführt, weshalb von einem langwierigen Behauptungs- und Urteilsverfahren auszugehen ist. Ein solches ist auch nicht offenkundig. Die Vorinstanz geht entsprechend ihren Erwägungen demgegenüber sogar davon aus, dass mit einer Beschränkung des Prozessstoffes\ndas Verfahren nicht wesentlich vereinfacht würde, sondern dass es vielmehr komplizierter und\nunnötig in die Länge gezogen würde. Andere nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile sind\n\n"}