{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-166_2013-09-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03f9109e-aa7a-44dd-bd1d-352c20f59b1a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "c0ca0378e5332425b2abf4ba296e4cc1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-166_2013-09-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=62f5561a-ee85-4eef-96bc-08e960d656aa", "Checksum": "3dfca04e993cc84479276644fc52c576"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 166", "400 2013 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:20", "Checksum": "97c4b54f3a424aa4f7d3b0e4858756a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfür das materiell-rechtliche Bestehen eines Anspruchs und keine Prozessvoraussetzung im\nSinne von Art. 59 Abs. 1 ZPO. Deshalb sei die Aktivlegitimation im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs zu behandeln. Die fehlende Sachlegitimation führe zur Abweisung der Klage. Die Aktivlegitimation müsse nicht bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen, sondern erst im Zeitpunkt des Sachurteils. Wie der Kläger nachgewiesen habe, sei er nun Alleineigentümer der Liegenschaft. Es bestehe somit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht\nim Rahmen der Anspruchsprüfung im Urteilszeitpunkt die Aktivlegitimation als gegeben erachten könnte. Für den Entscheid über eine Beschränkung des Prozessstoffes seien neben diesen\nÜberlegungen zur Aktivlegitimation auch der Zweck der Vereinfachung des Prozesses sowie\ndas Beschleunigungsgebot zu beachten. Das Verfahren würde mit einer Beschränkung des\nProzessstoffes nicht wesentlich vereinfacht, sondern es würde komplizierter und unnötig in die\nLänge gezogen. In Erwägung Ziffer 7 wird sodann auf die Anträge betreffend das Massnahmeverfahren 170 11 1091 eingegangen. Im Dispositiv wird verfügt, die Verfahrensanträge des Beklagten würden abgewiesen und dem Beklagten peremptorisch Frist bis 12. Juli 2013 zur Einreichung der Klageantwort gesetzt.\n3.2 Bereits aus dem Dispositiv geht hervor, dass es sich um keinen Zwischenentscheid\nhandeln kann. Der Präsident hat die Verfahrensanträge des Beklagten abgewiesen. Der Antrag\nauf Nichteintreten stellt keinen Verfahrensantrag dar, sondern einen Antrag, wie über die Klage\nzu entscheiden ist, so dass dieser Antrag gar nicht Gegenstand des Dispositivs, welches sich\neben nur auf Verfahrensanträge bezieht, sein kann. Mit dem Abweisen der Verfahrensanträge\nist somit in der Sache selber noch nichts entschieden, weder über das Eintreten oder Nichteintreten noch die Aktivlegitimation. In Erwägung Ziffer 6 wird ausgeführt, dass das Verfahren mit\neiner Beschränkung des Prozessstoffes nicht wesentlich vereinfacht, sondern komplizierter und\nunnötig in die Länge gezogen würde. Auch daraus wird deutlich, dass der Gerichtspräsident\nden Antrag auf eine Beschränkung des Prozessstoffes - welcher einen Verfahrensantrag darstellt - ablehnte. Dies korrespondiert mit der Formulierung im Dispositiv. Indem der Gerichtspräsident den Prozessstoff nicht beschränkte, hatte er auch keinerlei Veranlassung, sich bereits\nüber Prozessvoraussetzungen bzw. das Eintreten/Nichteintreten zu äussern. Diese Fragen sind\ndem Endentscheid vorbehalten. Somit liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,\nindem die Verfügung keine Erwägungen zu den Prozessvoraussetzungen enthält. Über die Aktivlegitimation wurde noch nicht entschieden. Die Ausführungen über die Aktivlegitimation erfolgten lediglich prima facie für die Prüfung des Verfahrensantrags auf Beschränkung des Prozessthemas. So steht denn in Erwägung Ziff. 6 Folgendes: \"Es besteht somit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht im Rahmen der Anspruchsprüfung im Urteilszeitpunkt die Aktivlegitimation als gegeben erachten könnte\". Wie aus den vorinstanzlichen Akten bzw. dem Dossiertitelblatt hervorgeht, ist bei der Vorinstanz die Beurteilung durch die Dreierkammer vorgesehen. Hätte der vorinstanzliche Gerichtspräsident das Verfahren auf die Frage der Aktivlegitimation bzw. das Eintreten beschränken wollen, hätte er die entsprechende Einschränkung im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO verfügt und den Fall zur Beantwortung dieser Fragen an die Dreierkammer überwiesen. Auch daraus geht hervor, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung\num keinen Zwischenentscheid handeln kann. Vielmehr wurde mit der Verfügung vom 12. Juni\n2013 lediglich der mit Eingabe des Beklagten vom 22. Februar 2013 gestellte Antrag auf Beschränkung des Prozessthemas abgewiesen. Dass im Dispositiv von Verfahrensanträgen in der\nMehrzahl gesprochen wird, hängt damit zusammen, dass sich die Verfügung auch auf die An-\n\n"}