{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-166_2013-09-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03f9109e-aa7a-44dd-bd1d-352c20f59b1a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "c0ca0378e5332425b2abf4ba296e4cc1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-166_2013-09-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=62f5561a-ee85-4eef-96bc-08e960d656aa", "Checksum": "3dfca04e993cc84479276644fc52c576"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 166", "400 2013 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:20", "Checksum": "97c4b54f3a424aa4f7d3b0e4858756a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nliche Verfahren sei durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. Der Berufungskläger brachte in\nseiner Eingabe vom 20. Juni 2013 klar zum Ausdruck, dass seines Erachtens ein berufungsfähiger Zwischenentscheid vorliege. Entsprechend betitelte er seine Eingabe als Berufung eventuell Beschwerde. Seine Eingabe ist somit dahingehend zu verstehen, dass es sich in erster\nLinie um eine Berufung handelt und nur eventuell um eine Beschwerde, im Falle dass die\nRechtsmittelinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 keinen Zwischenentscheid erblicken sollte. Dass in der Eingabe vom 20. Juni 2013 durchgehend von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner gesprochen wird und im Rechtsbegehren Ziffer 1 die Gutheissung der Beschwerde beantragt wird, vermag daran nichts zu ändern. Der Beklagte hat sich für\nseine Eingabe auf eine Bezeichnung festgelegt ohne darzulegen, weshalb er von Beschwerdeführer, Beschwerdegegner und Beschwerde spricht, obwohl er der Meinung ist, dass ein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Vermutlich hat er sich für die Bezeichnungen auf die\nRechtsmittelbelehrung der Vorinstanz abgestützt, welche die Beschwerde als Rechtsmittel aufführte. Wie bereits erwähnt kann die gewählte Bezeichnung jedoch nichts daran ändern, dass\naufgrund des Titels und des Inhalts die Eingabe vom 20. Juni 2013 als Berufung zu betrachten\nund entsprechend auch als solche zu behandeln ist. Folglich ist auf die eventuell erklärte Beschwerde nicht einzutreten (es kann auf die Ausführungen unter Erwägung Ziff. 1.1 bis 1.4 hiervor verwiesen werden, wo erläutert wird, weshalb nicht zwei Rechtsmittel erhoben werden können bzw. weshalb nicht eventualiter ein anderes Rechtsmittel erklärt werden kann).\n3. Da die Eingabe als Berufung zu behandeln ist, sind die Eintretensvoraussetzungen für die\nBerufung zu prüfen.\n3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (lit. a)\nund erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. b) mit Berufung anfechtbar.\nVorliegend ist zu klären, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 um\neinen Zwischenentscheid handelt. Die Vorinstanz behandelte in der genannten Verfügung die\nEingaben des Beklagten vom 22. Februar 2013 und vom 21. Mai 2013. Mit Eingabe vom\n22. Februar 2013 beantrage er unter anderem, es sei ihm die Frist zur vollständigen Beantwortung der Klage abzunehmen und das Prozessthema sei auf die Frage zu beschränken, ob sich\nder Beklagte auf die Klage materiell einzulassen habe. Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 verlangte\ner unter anderem sodann, die im Verfahren 170 11 1091 verfügte Massnahme sei sofort aufzuheben sowie das Verfahren 140 12 1062 durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. In den\nErwägungen der Verfügung vom 12. Juni 2013 führte der Bezirksgerichtspräsident unter Ziffer 1\naus, der Beklagte begründe seinen Antrag auf Beschränkung des Prozessthemas mit der Tatsache, dass die Aktivlegitimation des Klägers sowohl im Massnahmeverfahren 170 11 1091 als\nauch im Prosekutionsverfahren 140 12 1062 nicht gegeben sei. In Erwägung Ziffer 2 folgen sodann rechtliche Ausführungen allgemeiner Art zu Art. 125 ZPO. In Erwägung Ziffer 3 wird ausgeführt, aktivlegitimiert sei, wer materieller Rechtsinhaber sei und dass die Frage der Aktivlegitimation nicht zu den Prozessvoraussetzungen gehöre, sondern eine Frage des materiellen\nRechts sei. In Erwägung Ziffer 4 wird erwähnt, der Beklagte mache geltend, dass durch das\nGesamteigentum des Klägers mit C.____ eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege und\ndie Eigentumsrechte nur gemeinsam durchgesetzt werden könnten. In Erwägung Ziffer 5 werden die Ausführungen des Klägers zur Aktivlegitimation zusammengefasst. In Erwägung Ziffer 6\nführte der Gerichtspräsident im Wesentlichen aus, die Aktivlegitimation sei eine Voraussetzung\n\n"}