{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-166_2013-09-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03f9109e-aa7a-44dd-bd1d-352c20f59b1a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "c0ca0378e5332425b2abf4ba296e4cc1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-166_2013-09-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=62f5561a-ee85-4eef-96bc-08e960d656aa", "Checksum": "3dfca04e993cc84479276644fc52c576"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 166", "400 2013 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:20", "Checksum": "97c4b54f3a424aa4f7d3b0e4858756a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig oder gestützt auf Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind\nund ob sie eine Anschlussberufung erklären kann oder eben nicht, weil es sich um eine Beschwerde handelt. Indem die Erklärung der Berufung eventuell der Beschwerde die dargelegten\nerheblichen Unklarheiten schafft, ist dieses Vorgehen nicht zulässig. Vielmehr muss sich eine\nPartei entscheiden, welches Rechtsmittel sie einreichen will, damit klare verfahrensrechtliche\nVerhältnisse vorliegen. Wenn der Berufungskläger unsicher war, hätte er die Möglichkeit gehabt, mit zwei verschiedenen Eingaben je eine Berufung und eine Beschwerde einzureichen\nund für das eine Verfahren einen Sistierungsantrag zu stellen, bis über das andere Verfahren\nentschieden ist. Das Gericht hätte sodann zwei Verfahren eröffnet und in jedem wären die verfahrensrechtlichen Verhältnisse klar gewesen. Auch für die Gegenpartei wäre beim aufgezeigten Vorgehen eindeutig gewesen, ob sich ihre Stellungnahme auf eine Berufung oder eine Beschwerde zu beziehen hat. Je nach Ausgang des ersten Verfahrens hätte der Berufungskläger\nam anderen Rechtsmittel festhalten oder dieses zurück ziehen können. Dieses aufgezeigte\nVorgehen ist durchaus bekannt und zumutbar. Auch ist die dadurch geschaffene Klarheit einer\nallfälligen Prozessökonomie vor der zweiten Instanz eindeutig vorzuziehen.\n1.2 Weiter ist zu berücksichtigen, dass Rechtsmittel grundsätzlich bedingungsfeindlich sind,\nweshalb auf bedingt erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten ist (OLIVER M. KUNZ, in:\nKunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu\nden Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff., N 78; PETER REETZ, in: Thomas Sutter-\nSomm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318,\nN 49;). Der Berufungskläger erklärte mit seiner Eingabe vom 20. Juni 2013 die Berufung, da\nseines Erachtens ein Zwischenentscheid vorliegen soll. Die Beschwerde erhob er nur eventuell\nfür den Fall, dass lediglich eine prozessleitende Verfügung vorliegen soll. Die Beschwerde erklärt er somit unter der Bedingung, dass kein Zwischenentscheid vorliegt. Da Rechtsmittel bedingungsfeindlich sind, ist dieses Vorgehen auch aus diesem Grund nicht zulässig.\n1.3 Gegen die Zulässigkeit des vom Berufungskläger gewählten Vorgehens spricht zudem\ndie restriktive Zulassung der Konversion von Rechtsmitteln. Das Kantonsgericht nimmt die Konversion von Rechtsmitteln nicht grosszügig vor, sondern lässt diese nur ausnahmsweise zu\n(siehe die im Internet publizieren Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung\nZivilrecht, vom 31. Januar 2012 im Verfahren Nr. 410 11 320 und vom 30. April 2013 im Verfahren Nr. 410 13 58). Das vom Berufungskläger gewählte Vorgehen stellt eine Umgehung dieser\nrestriktiven Zulassung der Konversion dar und ist auch aus diesem Grund nicht zuzulassen.\n1.4 Entsprechend diesen Erwägungen können mit einer Eingabe nicht zwei verschiedene\nRechtsmittel erklärt werden oder eventualiter ein anderes Rechtsmittel. Das mit der Eingabe\ndes Berufungsklägers vom 20. Juni 2013 gewählte Vorgehen mit der Erklärung der Berufung\neventuell der Beschwerde ist daher nicht zulässig. Auf das eventualiter erhobene Rechtsmittel\nist somit gar nicht einzutreten.\n2. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Eingabe vom 20. Juni 2013 als Berufung oder als\nBeschwerde zu behandeln ist. Der Berufungskläger betitelte seine Eingabe als \"Berufung eventuell Beschwerde\" und ist der Auffassung, es liege ein Zwischenentscheid gemäss Art. 237 ZPO\nvor. Als Hauptbegehren beantragt er sodann in Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren, das vorinstanz-\n\n"}