{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-166_2013-09-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03f9109e-aa7a-44dd-bd1d-352c20f59b1a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "c0ca0378e5332425b2abf4ba296e4cc1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-166_2013-09-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=62f5561a-ee85-4eef-96bc-08e960d656aa", "Checksum": "3dfca04e993cc84479276644fc52c576"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 166", "400 2013 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:20", "Checksum": "97c4b54f3a424aa4f7d3b0e4858756a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvorliege. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie nicht auf die prozessrechtlichen\nEinwände eingegangen sei. Daher liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen\nunvollständiger Begründung vor. Der Berufungskläger machte weitere Ausführungen zu Prozessvoraussetzungen, schutzwürdigem Interesse, Aktivlegitimation und Heilung von Rechtsverweigerungen und Gehörsverletzungen. Auf die weitergehenden Ausführungen wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nC. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 2. Juli 2013 wurde dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung erteilt.\nD. Mit Beschwerdeantwort (ev. Stellungnahme zur Berufung) vom 13. August 2013 beantragte der Berufungsbeklagte, die Rechtsbegehren vom 20. Juni 2013 seien abzuweisen, soweit\ndarauf eingetreten werden könne; unter o/e-Kostenfolge. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nE. Mit Verfügung vom 15. August 2013 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an.\n\nErwägungen\n1. Der Berufungskläger betitelte seine Eingabe vom 20. Juni 2013 mit \"Berufung eventuell\nBeschwerde\". Es stellt sich vorab die Frage, ob der Berufungskläger die Berufung eventuell die\nBeschwerde erklären kann.\n1.1 Eine Partei kann nicht mit einer Eingabe mehrere Rechtsmittel erheben und vom Gericht\nverlangen, dass es die verschiedenen Rechtsmittel durchprüft. Das Gericht muss klaren verfahrensrechtlichen Verhältnissen gegenübergestellt werden (BGE 134 III 332, E. 2.2). Dies ist nicht\ngegeben, wenn nicht klar ist, welches Rechtsmittel erhoben wird und nach welchen Regeln das\nRechtsmittelverfahren abzulaufen hat. Die Beschwerde unterscheidet sich von der Berufung\ninsbesondere bei den Anfechtungsgründen (Art. 320 und 310 ZPO), der aufschiebenden Wirkung (Art. 325 und 315 ZPO), dem Novenverbot (Art. 326 und Art. 317 ZPO) und der Möglichkeit der Ergreifung des Anschlussrechtsmittels (Art. 323 und 313 ZPO). Auch die Fristen für die\nErhebung des jeweiligen Rechtsmittels sowie der Einreichung der Berufungsantwort und der\nBeschwerdeantwort sind nicht identisch. So beträgt bei Vorliegen eines Zwischenentscheids,\nwelcher nicht im summarischen Verfahren erging, die Berufungsfrist 30 Tage (Art. 311 ZPO)\nund bei Vorliegen einer prozessleitenden Verfügung die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs.\n2 ZPO). Für die entsprechende Stellungnahme der Gegenpartei gilt jeweils die gleiche Frist.\nDas vom Berufungskläger gewählte Vorgehen schafft bereits Unklarheit bei der Frage, ob dem\nRechtsmittel aufschiebende Wirkung ex lege zukommt oder nicht. Entsprechend sah sich der\nBerufungskläger auch gezwungen, sein Rechtsbegehren Ziffer 3 zu stellen. Als weitere Schwierigkeit erweist sich die der Gegenpartei für die Stellungnahme zu setzende Frist. So müsste das\nGericht vorab entscheiden, ob eine Berufung oder eine Beschwerde vorliegt, um zu eruieren, ob\nfür die Stellungnahme eine Frist von 30 Tagen oder von 10 Tagen zu setzen ist. Es kann nicht\nangehen, dass das Gericht bereits vorab darüber entscheiden muss, um überhaupt entsprechend instruieren zu können. Der Gegenseite ist es zudem unzumutbar, eine Stellungnahme\nauf ein Rechtsmittel einzureichen, ohne Klarheit darüber zu haben, ob es sich um eine Berufung oder eine Beschwerde handelt, ob neue Tatsachen und Beweismittel unter den Vorausset-\n\n"}