{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-166_2013-09-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=03f9109e-aa7a-44dd-bd1d-352c20f59b1a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "c0ca0378e5332425b2abf4ba296e4cc1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-166_2013-09-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=62f5561a-ee85-4eef-96bc-08e960d656aa", "Checksum": "3dfca04e993cc84479276644fc52c576"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 166", "400 2013 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:20", "Checksum": "97c4b54f3a424aa4f7d3b0e4858756a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 400 13 166 (400 2013 166)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 17. September 2013 (400 13 166)\n____________________________________________________________________\n\nZivilprozessrecht\n\nErklärung der Berufung eventuell Beschwerde - mit einer Eingabe kann nur ein Rechtmittel erhoben werden\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Dieter Völlmin, Kirchplatz 16, Postfach 916,\n4132 Muttenz 1,\nKläger und Berufungsbeklagter\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, Advokatur zum Wasserturm, Wasserturmplatz 2, 4410 Liestal,\nBeklagter und Berufungskläger\n\nGegenstand Nachbarrecht\nBerufung ev. Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 12. Juni 2013\n\nA. Mit Klage vom 15. Oktober 2012 hat A.____ gegen B.____ am Bezirksgericht Liestal eine\nProsekutionsklage (Verfahren Nr. 140 12 1062) eingereicht mit dem Antrag, der Beklagte sei,\nunter Androhung einer Bussenverfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Falle des Ungehorsams, anzuweisen, sofort sämtliche Massnahmen zu treffen um sicher zu stellen, dass von\ndessen Liegenschaft keine Feuchtigkeit mehr in die Liegenschaft des Klägers eindringen könne.\nDer Beklagte beantragte mit Eingabe vom 22. Februar 2013 unter anderem, es sei der Prozess\nauf die Frage zu beschränken, ob sich der Beklagte auf die Klage materiell einzulassen habe.\nMit Stellungnahme vom 21. Mai 2013 beantragte der Beklagte unter anderem sodann, die im\nVerfahren Nr. 170 11 1091 verfügte Massnahme sei sofort aufzuheben und das Verfahren Nr.\n140 12 1062 sei durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. Er führte aus, sowohl die Massnahme wie auch der Hauptprozess seien ohne entsprechende aktive Sachlegitimation eingeleitet worden. Die aktive Sachlegitimation sei nach neuem Prozessrecht prozessvernichtende\nProzessvoraussetzung mit der Konsequenz, dass die Prosekutionsklage an einem nicht heilbaren Eintretensfehler leide. Der Bezirksgerichtspräsident wies mit Verfügung vom 12. Juni 2013\ndie Verfahrensanträge des Beklagten ab und setzte ihm Frist zur Einreichung der Klageantwort.\nAuf die Begründung der Vorinstanz wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\nB. Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Beklagte (im Nachfolgenden Beklagter oder Berufungskläger genannt) gegen\ndie Verfügung vom 12. Juni 2013 Berufung eventuell Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:\n\"1.Die Verfügung des BG Liestal, datierend vom 12.6.2013, sei aufzuheben und in Gutheissung der Beschwerde das Verfahren 140 12 1062 durch Nichteintretensentscheid zu\nerledigen.\n2. Eventuell sei die Verfügung vom 12.6.2013 im Sinne kantonsgerichtlicher Erwägungen\naufzuheben und die Sache zur vollständigen Beurteilung der Fragen der notwendigen\nProzessvoraussetzungen an die erste Instanz zurückzuweisen.\n3. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sofern die heutige Rechtschrift nicht als\nBerufung behandelt werden sollte.\n4. Unter o/e-Kostenfolge.\"\n\nDer Berufungskläger führte unter \"Formelles\" aus, gemäss Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz solle eine prozessleitende Verfügung vorliegen. Das erstinstanzliche Dispositiv sei allerdings allein und für sich nicht schlüssig. Es gehe nicht hervor, welcher Rechtsnatur die angefochtene Verfügung sei. Er selber vertrete die Auffassung, es liege ein Zwischenentscheid gemäss Art. 237 ZPO vor. Die Vorinstanz hätte seine Anträge gemäss Eingabe vom 21. Mai 2013\nmateriell behandeln müssen bzw. sie habe diese verworfen. Bei entsprechend abweichender\noberinstanzlicher Beurteilung der betreffenden Rechtsfragen werde sofort ein Endentscheid\nherbeigeführt. Die Vorinstanz hätte sich mit den Fragen der Prozessvoraussetzungen gemäss\nArt. 59 ZPO befassen müssen. Falls bloss eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung\nvorliege, sei die Beschwer zu bejahen. Der Berufungskläger ging weiter auf die Unterschiede\nzwischen Berufung und Beschwerde ein und führte aus, wo Unterschiede bestehen würden,\nwerde er sich an die strengeren Rügevoraussetzungen der Beschwerde halten. Unter dem Titel\n\"Materielles\" führte er auf S. 14 aus, der Instruktionsrichter des Bezirksgerichts Liestal habe\nsich ausschliesslich mit den materiellen Aspekten der Aktivlegitimation befasst und die Rechtsfragen der formell-rechtlichen Bedeutung nicht behandelt, so dass eine Rechtsverweigerung\n\n"}