3. Die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts, einschliesslich der pauschalen Auslagen und der Expertisekosten, von CHF 1'500.00, und die Friedensrichterkosten von CHF 240.00, werden je zur Hälfte den intern zu gleichen Teilen verbundenen Klägern und dem Beklagten auferlegt. Jede Partei trägt die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Verfahren vor dem Bezirksgericht selbst. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.