Die gänzliche oder teilweise Missachtung dieser Verpflichtung ist gemäss Art. 292 StGB mit einer Geldbusse bis zu CHF 10'000.00 bedroht. Ausserdem sind die Kläger nach unbenutztem Fristablauf dazu befugt, beim Bezirksgericht direkt zuhanden der Vollzugsbehörde den Zwangsvollzug (Ersatzvornahme) auf Kosten des Gesuchsgegners zu verlangen.