GB D.____, stehenden Lindenbäume gegen die Grenze zu den Parzellen der Kläger, Nrn. Y und Z, GB D.____, jeweils bis auf die Parzellengrenze auf seine Kosten vollständig zu entfernen. Den Rückschnitt des Lindenbaums und die Entfernung von abgestorbenem Holz hat der Beklagte erstmals bis spätestens 30. September 2013 und anschliessend alle drei Jahre jeweils per 31. Juli vorzunehmen. Die gänzliche oder teilweise Missachtung dieser Verpflichtung ist gemäss Art.