_, stehenden Lindenbaum gegen die Grenze zu Parzelle Nr. Z, GB D.____, auf seine Kosten wie folgt zurückzuschneiden: alle Äste, die nicht dicker als 5 cm sind, um rund 30% (bezogen auf die Krone mit einem massgeblichen Kronendurchmesser von 17 m als Ausgangsbasis für den jeweiligen Rückschnitt), so dass das Hausdach an keiner Stelle mehr als 1,5 bis 2 m überragt wird. Ausserdem hat der Beklagte sämtliches Totholz (abgestorbene, noch an den Bäumen befindliche Äste) der beiden auf seinem Grundstück Nr. X,