der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 3'000.00 festgelegt. Zufolge teilweiser Gutheissung der Berufung ist die Klage bloss zu rund 50% erfolgreich gewesen, was bei der Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen ist. Das Kantonsgericht hält es daher für angemessen, die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Kosten für die berufsmässige Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren jede Partei selbst tragen zu lassen. Demnach wird erkannt: