106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass im Berufungsverfahren beide Parteien zu rund 50% durchgedrungen sind, weshalb die Gerichtskosten für die zweite Instanz im entsprechenden Verhältnis den Parteien aufzuerlegen sind und jede Partei die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Berufungsverfahren selbst zu tragen hat. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 3'000.00 festgelegt.