Dem Berufungskläger ist folglich in diesem Punkt teilweise Recht zu geben und die Massnahme zur Verminderung der von der unteren Linde ausgehenden Immissionen ist auf den von der Expertin als baumverträglich erachteten Rückschnitt zu beschränken. Hinsichtlich der Entfernung des Totholzes aus dem unteren Lindenbaum ist die vom Vorderrichter angeordnete Massnahme hingegen wie bereits in Bezug auf den oberen Lindenbaum nicht zu beanstanden.