Die Beweiswürdigung und die gestützt darauf erfolgte Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit in diesem Punkt als willkürlich. Dies hat zur Folge, dass der gestützt auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung angeordnete Rückschnitt den unteren Lindenbaum der konkreten Gefahr des Absterbens aussetzt und diesen somit einer unverhältnismässigen Beschädigung preisgibt. Dem Berufungskläger ist folglich in diesem Punkt teilweise Recht zu geben und die Massnahme zur Verminderung der von der unteren Linde ausgehenden Immissionen ist auf den von der Expertin als baumverträglich erachteten Rückschnitt zu beschränken.