09.04.2013, S. 2 und 3). Das Gericht ist an das Ergebnis eines Gutachtens grundsätzlich nicht gebunden. Allerdings muss es in seiner Urteilsbegründung triftige Gründe angeben, wenn es in tatsächlicher Hinsicht zu einem anderen Ergebnis gelangt als die sachverständige Person. Widrigenfalls läge eine willkürliche Beweiswürdigung vor (vgl. Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 187 N 7). Die Vorinstanz hat zwar eine Interessenabwägung vorgenommen. Sie ist jedoch vom Ergebnis des Expertenberichts abgewichen mit einer Begründung, die das Kan-