Zudem vermindert ein Schnitt auch die Gefahr abbrechenden Totholzes und den Schattenwurf (vgl. Protokoll der Experteneinvernahme vom 09.04.2013, S. 2). Nicht bloss die Beseitigung, sondern bereits die Verminderung einer Immission lässt eine Massnahme als tauglich erscheinen, um den schützenswerten Interessen der Kläger zum Durchbruch zu verhelfen. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass die Verhältnismässigkeit des Eingriffs auf Seiten des Eigentümers, von dessen Grundstück die Immission ausgeht, gewahrt bleibt.