Wohngebiet nicht hinzunehmende Eigentumsschädigung dar, wie der Vorderrichter zutreffend erkannt hat. In diesem Punkt ist der Rüge des Berufungsklägers kein Erfolg beschieden. Soweit der Berufungskläger die Tauglichkeit und Verhältnismässigkeit der richterlich angeordneten Verpflichtung des Beklagten zu einem Tun beanstandet, ist zu beachten, dass die Expertin festhält, der Laubanfall könne sehr wohl vermindert werden, einfach nicht dauernd. Sie weist damit auf die Notwendigkeit regelmässigen Nachschneidens hin. Zudem vermindert ein Schnitt auch die Gefahr abbrechenden Totholzes und den Schattenwurf (vgl. Protokoll der Experteneinvernahme vom 09.04.2013, S. 2).