Soweit der Vorderrichter hingegen sämtliche Äste, die mehr als 3 m über die Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. Y, GB D.____, ragen, als übermässige Schädigung des Grundeigentums des Klägers 2 qualifiziert hat, kann das Kantonsgericht seiner Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung nicht folgen. Die Rüge des Berufungsklägers ist in diesem Punkt somit teilweise begründet.