Beim oberen Baum sind bereits dürre Äste und Grünholz abgebrochen. Die Sachverständige sieht konkrete Gefahren im Dürrholz, bei welchem es ausladende Partien der Äste hat, die abbrechen können. Nach Angaben der Sachverständigen ist der Schattenwurf nicht übermässig und die Menge des Laubabwurfs normal (vgl. Protokoll der Experteneinvernahme vom 09.04.2013). Durch die konkrete Gefahr, dass Totholz abbrechen und herunterfallen kann, ist der Kläger 2 in der Nutzung seines Gartens erheblich beeinträchtigt. In diesem Umfang ist eine erhebliche Eigentumsschädigung zu bejahen, weshalb der Vorderrichter einen Anspruch auf Entfernung des Totholzes bis zur Parzellengrenze zu Recht bejaht hat.