Aus dem mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 19.11.2012 festgelegten Fragebereich ergibt sich, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall genau aus diesem Grund ein Sachverständigengutachten angeordnet hat. Die Rüge des Berufungsklägers, der von Amtes wegen und ohne Parteiantrag erfolgte Beizug der Sachverständigen habe dazu gedient, den Klägern ihre Behauptungs- und Beweislast abzunehmen, erweist sich mithin als unbegründet. 4.3 Was die vom Berufungskläger gerügte Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung durch den Vorderrichter anbelangt, sind die beiden Bäume hinsichtlich des Vorliegens einer übermässigen Eigentumsschädigung je gesondert zu betrachten.