Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Amtes wegen angeordnet werden kann. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Partei ihrer Substanziierungspflicht im Sinne der Darlegung der entscheidrelevanten Fakten durchaus nachgekommen sein kann, das Gericht aber dennoch der Auffassung sein kann, dass es für die Feststellung und/oder Würdigung der behaupteten Tatsachen nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt (vgl. Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 183 N 9).