Zum Beweis haben die Kläger bereits mit der Klage 16 Fotos eingereicht, mit der Eingabe vom 10.09.2012 weitere Beweismittel (9 Fotos) unterbreitet und weitere Beweisanträge (Zeugenbefragung und Augenschein) gestellt sowie anlässlich des Augenscheins vom 19.11.2012 zusätzliche Fotos eingereicht. Sie sind damit ihren prozessualen Obliegenheiten hinlänglich nachgekommen. Das Gutachten ist insofern ein atypisches Beweismittel, als es nach dem Gesetzeswortlaut auch von