Die behauptete Eigentumsschädigung ergibt sich aus der Klage vom 16.07.2012, aus dem im Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 01.11.2011 wiedergegebenen Sachverhalt (vgl. Verfahrensakten des Bezirksgerichts Laufen Nr. 170 11 345), worauf die Kläger explizit verwiesen haben, sowie aus der anlässlich des Augenscheins vom 19.11.2012 vorgetragenen Klagebegründung. Zum Beweis haben die Kläger bereits mit der Klage 16 Fotos eingereicht, mit der Eingabe vom 10.09.2012 weitere Beweismittel (9 Fotos) unterbreitet und weitere Beweisanträge (Zeugenbefragung und Augenschein) gestellt sowie anlässlich des Augenscheins vom 19.11.2012 zusätzliche Fotos eingereicht.