4.2 Im vorliegenden Fall haben sich die Kläger für die Eigentumsfreiheitsklage entschieden. Sie tragen daher die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Überhang der auf der Parzelle des Beklagten stehenden Lindenbäume über die Parzellengrenze hinaus eine erhebliche Schädigung der klägerischen Parzellen zur Folge hat.