Der gestützt auf die Eigentumsfreiheitsklage erhobene Anspruch auf Beseitigung von Ästen und Wurzeln ist ebenfalls von einer Schädigung des Eigentums, wie sie für die Ausübung des Kapprechts Voraussetzung ist, abhängig. Dies bedeutet, dass der Nachbar, ungeachtet dessen, ob er vom Selbsthilferecht oder von der Eigentumsfreiheitsklage Gebrauch macht, ungerechtfertigte Einwirkungen, die keine erhebliche Schädigung des Eigentums nach sich ziehen, zu dulden hat (vgl. BGE 131 III 508 E. 5.1 ff., bestätigt in BGE 132 III 654 E. 7).