Die Übermässigkeit ist nach den massgeblichen Kriterien von Art. 684 ZGB zu beurteilen. Die Anrufung des Richters mittels Eigentumsfreiheitsklage und die selbsthilfeweise Ausübung des Kapprechts stehen grundsätzlich als gleichwertige Rechtsbehelfe nebeneinander zur Verfügung. Der gestützt auf die Eigentumsfreiheitsklage erhobene Anspruch auf Beseitigung von Ästen und Wurzeln ist ebenfalls von einer Schädigung des Eigentums, wie sie für die Ausübung des Kapprechts Voraussetzung ist, abhängig.