4.1 Art. 641 Abs. 1 ZGB berechtigt den Eigentümer unter anderem dazu, jede ungerechtfertigte Einwirkung in sein Eigentum abzuwehren. Dabei gilt die blosse Tatsache eines objektiv rechtswidrigen Eingriffs als ungerechtfertigte Einwirkung, ohne dass eine Schädigung der Sache erforderlich wäre. Demgegenüber setzt das Kapprecht gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB voraus, dass die überragenden Äste oder eindringenden Wurzeln das Eigentum des Nachbarn schädigen.