Zurückschneiden-Lassen der auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Lindenbäume gegen die Grenze zu den klägerischen Parzellen und auf das ständig und ausnahmslos unter der Schere Halten der beiden Bäume, so dass diese die betreffenden Grundstücksgrenzen künftig nicht mehr überragen. Bei vollumfänglicher Gutheissung der Klage wäre sämtliches, über die Grundstücksgrenzen ragendes Totholz zurückzuschneiden gewesen und hätte künftig Totholz zufolge der Pflicht zum ständig und ausnahmslos unter der Schere Halten der Bäume jenseits der Grundstücksgrenzen gar nicht mehr entstehen können resp. stets wieder weggeschnitten werden müssen, soweit es die Grundstücksgrenzen überragt hätte. Die