58 N 12). Das Gericht ist nicht an die wortgenaue Formulierung des Parteiantrages gebunden und kann im Rahmen der Dispositionsmaxime das Dispositiv des Urteils anders formulieren (vgl. Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 58 N 13). Das Rechtsbegehren der Kläger gemäss Klagebewilligung lautete auf vollständiges Zurückschneiden resp. Zurückschneiden-Lassen der auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Lindenbäume gegen die Grenze zu den klägerischen Parzellen und auf das ständig und ausnahmslos unter der Schere Halten der beiden Bäume, so dass diese die betreffenden Grundstücksgrenzen künftig nicht mehr überragen.