3. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Damit wird die Dispositionsmaxime in der schweizerischen ZPO normiert. Selbstverständlich kann das Gericht nach Prüfung des klägerischen Anspruchs diesen nur teilweise schützen, z.B. weniger zusprechen, als der Kläger verlangte. Im Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu einer bestimmten Geldsumme ist ohne Weiteres auch ein Minus enthalten; ein Eventualantrag ist unnötig (vgl. Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 58 N 12).