2. Gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz Beweise abnehmen. Praxisgemäss kommt eine Wiederholung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens namentlich dann in Frage, wenn wesentliche Umstände des Sachverhalts unklar oder bestritten sind und die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht überzeugend gewürdigt hat (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 316 N 48). Der Berufungskläger zeigt nicht substanziiert auf, ob und inwiefern die Vorinstanz die Aussagen der Expertin unrichtig protokolliert hat.