Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 12.04.2013 zugestellt. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist fiel auf den 13.05.2013 (Montag). Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 13.05.2013 somit eingehalten. Der Beklagte rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Anwendung von Bundesrecht, womit er zulässige Berufungsgründe geltend macht. Gemäss § 6 Abs. 1 lit.