Dieser Betrag stützt sich auf die Kostenschätzung der gerichtlich beigezogenen Baumsachverständigen. Da es um eine wiederkehrende Leistung unbeschränkter Dauer geht, bestimmt der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung den Streitwert. In 20 Jahren müsste die Leistung 6 Mal erbracht werden, weshalb sich der Streitwert auf CHF 31'800.00 bemisst. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 wird damit deutlich überschritten. Mit Berufung kann gemäss Art. 309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden.