Bei der vorliegend strittigen Eigentumsfreiheitsklage handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer 5A_655/2010 E. 1.1). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Beide Parteien gehen übereinstimmend von einem Streitwert pro Rückschnitt der streitgegenständlichen Bäume von CHF 5'300.00 aus. Dieser Betrag stützt sich auf die Kostenschätzung der gerichtlich beigezogenen Baumsachverständigen.