E. Mit Verfügung vom 26.06.2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und keine weitere Beweisabnahme angeordnet. Gleichzeitig wurden die Parteien vor die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts geladen und die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Verfahrens um Rechtsschutz in klaren Fällen beigezogen.