Die Sachverständige habe betont, aufgrund des mangelhaften Unterhalts des Baumes bestehe ein für die Kläger nicht hinnehmbares Gefahrenpotential, zu dessen Verminderung etwas unternommen werden müsse. Sie sei nur zum Zustand des Baumes befragt worden, nicht aber zu den Immissionen und allfälligen Massnahmen zu deren Beseitigung. Für die rechtliche Würdigung des angetroffenen Sachverhalts sei der Richter zuständig. Der Vorderrichter habe sehr wohl eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei die Interessen des Beklagten gebührend berücksichtigt. Dem Vorderrichter stehe bezüglich der zu treffenden Massnahmen ein gewisses Ermessen zu. Davon habe er sachgerecht Gebrauch gemacht.