Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Beobachtungen des Richters seien nicht zu protokollieren. Die Aussagen der Sachverständigen seien ausreichend protokolliert worden. Sie erwähne u.a., ein Schnitt würde Totholz und Schattenwurf auf das Dach verringern. Auch bei Stürmen wäre dadurch die Gefahr des Abbrechens lebendigen Holzes geringer. Die Sachverständige habe betont, aufgrund des mangelhaften Unterhalts des Baumes bestehe ein für die Kläger nicht hinnehmbares Gefahrenpotential, zu dessen Verminderung etwas unternommen werden müsse.