Der Augenschein und die eingereichten Bilder hätten zusammen mit der Befragung des Zeugen und der Sachverständigen ergeben, dass der Laub- und Totholzanfall der überragenden Bäume eine übermässige Schädigung des Eigentums der Kläger darstelle. Der Vorderrichter habe aufgrund des Beweisergebnisses zu Recht angenommen, dass sich durch die verfügten Massnahmen das Gefährdungspotential der Bäume auf ein von den Klägern zu tolerierendes Mass reduzieren lasse. Die Fotos seien mit Zeitangaben versehen und damit sehr wohl beweiskräftig.