Der Zeuge sei gesetzeskonform befragt worden. Die Sachverständige sei vom Gerichtspräsidenten beigezogen worden, weil ihm die notwendige Fachkenntnis zur Beurteilung der Streitsache fehle. Ferner hätten beide Parteien an der Audienz vom 19.11.2012 dem Vorschlag des Gerichtspräsidenten, einen Sachverständigen beizuziehen, zugestimmt. Der Augenschein und die eingereichten Bilder hätten zusammen mit der Befragung des Zeugen und der Sachverständigen ergeben, dass der Laub- und Totholzanfall der überragenden Bäume eine übermässige Schädigung des Eigentums der Kläger darstelle.