zu Recht von einer massiven Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundeigentums ausgegangen. Die Kläger hätten zu beweisen, dass die von den Linden ausgehenden Beeinträchtigungen übermässig bzw. eigentumsschädlich seien. Der Beklagte sei zum Gegenbeweis zugelassen. Welche Massnahmen zum Schutz des Eigentums erforderlich seien, werde im Rahmen der richterlichen Beurteilung entschieden. Die übermässige Schädigung sei mittels Augenschein bewiesen, anlässlich dessen sich der Gerichtspräsident persönlich ein Bild der Lage gemacht habe. Des Weiteren seien Fotos als Urkunden ins Verfahren eingebracht worden. Der Zeuge sei gesetzeskonform befragt worden.