Die im Zusammenhang mit dem Urteil des Vorderrichters zu schneidenden Äste fielen auf die Grundstücke der Kläger und seien vom Beklagten zu entsorgen. Totholz sei wie die geschnittenen Äste ein ausserordentliches Abfallprodukt und demgemäss vom Eigentümer der Bäume zu entsorgen. Folglich verletze das Urteil des Vorderrichters Art. 58 ZPO nicht. Der Vorderrichter sei zu Recht davon ausgegangen, dass das bislang beinahe ungezügelte Wachsenlassen der Bäume durch den Beklagten eine nicht zu unterschätzende Nutzungsbeschränkung bewirkt habe, welche sich in einem massiven Feuchtigkeitsauftreten mit Moosbewuchs, Laub- sowie Gehölzbefall und Dachrinnenverstopfung manifestiere. Demgemäss sei er