Aufgrund des Entscheids des Vorderrichters, welcher die Rückschneidung in gewissem Umfang vorsehe, sei es sachgerecht, dass das anfallende Totholz, welches aufgrund der nur teilweisen Gutheissung weiter anfalle, zulasten des Beklagten gehe. Diese Immission stamme aus seinem Verantwortungsbereich, weshalb er auch für die finanziellen Folgen der Entsorgung aufkommen müsse. Mit dem Rechtsbegehren auf Rückschneiden auf die Grenze wäre kein Totholz mehr vorhanden und folglich auch keine Entsorgung nötig gewesen. Die im Zusammenhang mit dem Urteil des Vorderrichters zu schneidenden Äste fielen auf die Grundstücke der Kläger und seien vom Beklagten zu entsorgen.