Das Rechtsbegehren der Kläger habe auf vollständige Zurückschneidung an die Grundstücksgrenze und auf ständiges und ausnahmsloses unter der Schere Halten der Bäume gelautet. Bei vollständiger Gutheissung des Hauptbegehrens würde der Baum nicht mehr über die Grundstücksgrenze ragen und somit auch kein Totholz auf Seiten der Kläger zu liegen kommen. Aufgrund des Entscheids des Vorderrichters, welcher die Rückschneidung in gewissem Umfang vorsehe, sei es sachgerecht, dass das anfallende Totholz, welches aufgrund der nur teilweisen Gutheissung weiter anfalle, zulasten des Beklagten gehe.