Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Berufungsantwort vom 24.06.2013 beantragten die Kläger die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, und zwar aus folgenden Gründen: Im vorliegenden Fall handle es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Ausführungen des Berufungsklägers zum Streitwert würden anerkannt. Da der Streitwert über CHF 10'000.00 liege, unterliege das vorinstanzliche Urteil der Berufung. Das Rechtsbegehren der Kläger habe auf vollständige Zurückschneidung an die Grundstücksgrenze und auf ständiges und ausnahmsloses unter der Schere Halten der Bäume gelautet.