Der Vorderrichter begründe sein klares Abweichen von der Einschätzung der Expertin mit der Aussage des damaligen Rechtsvertreters des Beklagten, wonach ein aussergerichtlich zugezogener Experte das Abschneiden bis zu einer Astdicke von 10 cm als verantwortbar betrachtet habe. Das Abstellen auf jene ihm lediglich indirekt übermittelte angebliche Einschätzung eines ihm nicht einmal bekannten Sachverständigen stelle ein unzulässiges Vorgehen dar, welches eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zur Folge habe.