Vielmehr verlange er mit seinem Urteil einen Rückschnitt, der deutlich weitergehe als das, was die Expertin noch als baumverträglich angesehen habe, und der nach Einschätzung der Expertin mittelfristig zum Eingehen der Bäume führe. Der Vorderrichter begründe sein klares Abweichen von der Einschätzung der Expertin mit der Aussage des damaligen Rechtsvertreters des Beklagten, wonach ein aussergerichtlich zugezogener Experte das Abschneiden bis zu einer Astdicke von 10 cm als verantwortbar betrachtet habe.